§ l Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: Heimatverein Stradow.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Cottbus)
in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e. V.“.
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Sitz des Vereins ist die Stadt Spremberg.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen:
- Pflege der Kontakte der ehemaligen Bürger Stradows, dessen Förderer und Interessenten
- Organisation von Begegnungen
- Erhaltung der historischen, sozialen und kulturellen Erinnerungen an die ehemalige Gemeinde
- Vertretung aller Interessen im Sinne der ehemaligen Einwohner Stradows
- Förderung des traditionellen Brauch- und Kulturgutes
- Pflege des Gedenksteines von Stradow
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht
zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrages
Der Jahresbeitrag beträgt 10,00 €. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mitglieder, die über
den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung im Verzug sind werden an ihre Zahlungspflicht
erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen
entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge,
ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 5 Zuwendungen
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis 1 Monat vor Jahresende dem
Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres,
wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und
daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall
vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- weitere unter Umständen zu bildende Ausschüsse.
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Einladung erfolgt
unmittelbar in Form eines einfachen Briefes mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes,
die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung
des Vereins.
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder diese Einberufung wünscht.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die
Auflösung des Vereins.
50 % der Mitglieder müssen anwesend sein.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmenabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Versammlungsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
Die Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen der/die Vorsitzende, der/die
Protokollant/in und ein weiteres Vereinsmitglied.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- I Vorsitzende/r
- I 1. Stellvertreter/in
- I 2. Stellvertreter/in
- I Schriftführer/in
- I Schatzmeister/in und Kassenführer/in
- I Verantwortliche/r für organisatorische Fragen
- Beisitzer/innen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr
als 1.000,00 € verpflichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die
Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen
des BGB §§ 47 ff.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Gültigkeit
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus
eingetragen ist
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