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Heimatverein Stradow e.V.

Satzung des Heimatvereins Stradow e.V.

§ l Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet: Heimatverein Stradow.

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Cottbus)
in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e. V.“.

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

Sitz des Vereins ist die Stadt Spremberg.


§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen:

- Pflege der Kontakte der ehemaligen Bürger Stradows, dessen Förderer und Interessenten

- Organisation von Begegnungen

- Erhaltung der historischen, sozialen und kulturellen Erinnerungen an die ehemalige Gemeinde

- Vertretung aller Interessen im Sinne der ehemaligen Einwohner Stradows

- Förderung des traditionellen Brauch- und Kulturgutes

- Pflege des Gedenksteines von Stradow

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht
zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.


§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrages

Der Jahresbeitrag beträgt 10,00 €. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mitglieder, die über
den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung im Verzug sind werden an ihre Zahlungspflicht
erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.


§ 5 Zuwendungen

Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis 1 Monat vor Jahresende dem
Vorstand in Schriftform vorliegt.

Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres,
wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und
daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.

Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall
vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

- weitere unter Umständen zu bildende Ausschüsse.


§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Einladung erfolgt unmittelbar in Form eines einfachen Briefes mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.

Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder diese Einberufung wünscht.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

50 % der Mitglieder müssen anwesend sein.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmenabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Versammlungsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

Die Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen der/die Vorsitzende, der/die Protokollant/in und ein weiteres Vereinsmitglied.


§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

- I Vorsitzende/r

- I 1. Stellvertreter/in

- I 2. Stellvertreter/in

- I Schriftführer/in

- I Schatzmeister/in und Kassenführer/in

- I Verantwortliche/r für organisatorische Fragen

- Beisitzer/innen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam vertreten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr
als 1.000,00 € verpflichten.


§ 11 Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47 ff.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 12 Gültigkeit

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus
eingetragen ist




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